Befristung des ArbeitsvertragesSeit Inkrafttreten des "Teilzeit- und Befristungsgesetzes" (TzBfG) am 1. Januar 2001 sind die wesentlichen Grundbedingungen einer Befristung des Arbeitsvertrages in § 14 TzBfG zusammengefaßt. Nachfolgend auzugsweise der Wortlaut dieser gesetzlichen Vorschrift: "(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren. ... (4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform." Wann allerdings eine sachliche Rechtfertigung im o.g. Sinne vorliegt, bestimmt sich - nach wie vor - nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles. ACHTUNG: FRIST Bitte klicken Sie auf Fristen, um weiteres über wichtige Fristen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erfahren. |