Inhalt und Form eines ArbeitsvertragesDer Arbeitsvertrag ist das "Herz" des Arbeitsverhältnisses. Ihm kommt für die Beurteilung der wechselseitigen Ansprüche und Pflichten der Vertragspartner - neben den gesetzlichen, betrieblichen und tariflichen Regelungen sowie der Rechtsprechung - eine grundlegende Bedeutung zu. Nach ihm richten sich insbesondere
Ein Arbeitsvertrag kann mündlich wirksam vereinbart werden. Üblich und empfehlenswert ist jedoch ein schriftlicher Arbeitsvertrag. Eine Befristung des Arbeitsvertrages muß schriftlich vereinbart werden, sonst ist sie unwirksam. Hiervon abgesehen hat der Arbeitgeber nach dem "Nachweisgesetz" dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Zusammenfassung der wesentlichen Vertragsbedingungen auszuhändigen. Allerdings besteht auch bei Verletzung dieser gesetzlichen Verpflichtung ein wirksames Arbeitsverhältnis. In das nach dem Nachweisgesetz dem Arbeitnehmer auszuhändigenden Schriftstück ist grundsätzlich mindestens folgendes aufzunehmen:
Bei geringfügig Beschäftigten ist außerdem der Hinweis aufzunehmen, daß der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers erwerben kann, wenn er nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des SGB VI auf die Versicherungsfreiheit durch Erkärung gegenüber dem Arbeitgeber verzichtet. Hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung länger als einen Monat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu erbringen, so muß der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise zusätzlich folgendes schriftlich bestätigen:
Die konkrete Ausgestaltung und Formulierung des Arbeitsvertrages sollte unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles sorgfältig geprüft werden. Die "Bewährungsprobe" kommt für die vertraglichen Regelungen schließlich erst bei Auftreten einer Streitfrage, dann ist es jedoch für Veränderungen zu spät. |